Gesamtschule Alfter

Warum eine Gesamtschule für Alfter?

 
eine Schule im Gemeindegebiet Alfter, die von allen Alfterer Schülern möglichst gut zu erreichen ist
 
-
Freundschaften und soziale Netze bleiben bestehen
 
-
kürzere Wege -> mehr Zeit, mehr Geld, weniger Taxidienste
 
eine Schule, die keine Kinder aussortiert, sondern alle ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend fördert
 
-
keine wagen Prognosen, weniger Frustrationen, weniger Benachteiligung
 
-
Integrationsplätze f. SchülerInnen m. sonderpädagogischem Förderbedarf
 
eine Schule, in der alle Schüler ohne Versagensängste erfolgreich lernen können
 
-
kein Abstufen, kein Sitzenbleiben, kein Turbo-Abi
 
eine Schule, die alle Schulabschlüsse anbietet und jeden Schüler darin unterstützt, den für ihn bestmöglichen zu erreichen
 
-
wirkliche Durchlässigkeit, nicht nur die nach unten
 
-
Chance auf mehr höhere Schulabschlüsse
 
eine Schule, die die aktuellen Erkenntnisse der Lern- und Bildungsforschung im Unterricht berücksichtigt
 
-
Heterogenität wird genutzt, nicht „bejammert“
 
-
Ganztagsschule -> Zeit zum ganzheitlichen Lernen
 
eine Schule, die das soziale und kulturelle Leben unserer Gemeinde bereichern kann
-
attraktives Zentrum für alle BürgerInnen der Teilgemeinden
-
durch erweitertes und ganztägiges Schulangebot höhere Attraktivität für Familien
-
kein „Auspendeln“, daher stärkere Nutzung der gemeindeeigenen Infrastruktur
 
Ein paar Zahlen zur Anmeldesituation 2007/2008
-

zum Schuljahr 2007/2008 mussten im Rhein-Sieg-Kreis insgesamt 811 Kinder (1287 Plätze, also 63%), in Bonn 677 Kinder (1181 Plätze, also 57%) an den Gesamtschulen abgelehnt werden;
-


die Europa-Schule nahm von 512 Anmeldungen 180 SchülerInnen auf (312 Ablehnungen, also 173%), davon 60% mit Gymnasialempfehlung und wenige SchülerInnen mit Hauptschulempfehlung und keine mit sonderpädagogischen Förderbedarf;
-
die Quote der an der Europa-Schule aufgenommenen „Bornheimer Kindern“ soll von 60 auf 70 % erhöht werden
-


an der Alfterer Hauptschule hat sich die Schülerzahl von 1981 bis heute mehr als halbiert (1981: 620 SchülerInnen, 2006: 292 SchülerInnen) à „gefährdete 2-Zügigkeit“ (vgl. Rösner u. Kanders: Bestandsgefährdung weiterführender Schulen in NRW; s.u.)
 

Zusammenfassung der Befragung der 4.Klässler-Eltern an den Alfterer Grundschulen durch die Elterninitiative „Gesamtschule Alfter“ im Juni 2007



Der Rücklauf lag bei ca. 47 %, davon an den Grundschulen in Alfter und Oedekoven jeweils deutlich über 50 %, in Witterschlick unter 30 %, da an die Eltern einer Klasse die Fragebögen nicht verteilt werden konnten.

70 % gaben an, ihre Wunschschule erhalten zu haben, 30 % haben sie nicht erhalten.
Besonders auffallend war, dass nur 1/3 der Gesamtschulwünsche (Europaschule, Bertold-Brecht-Schule) berücksichtigt werden konnte.

Für 42 % der Eltern wäre eine Gesamtschule in Alfter-Oedekoven auf jeden Fall eine Alternative bei ihrer Schulwahl gewesen, für weitere 26 % möglicherweise.

Sowohl in unserer Befragung als auch in denen, die im Jahr 2005 an den Grundschulen in Alfter und Oedekoven und 2006 in Alfter zum Thema „neues Anmeldeverfahren“ durchgeführt wurden, berichteten zahlreiche Eltern von ihren Erfahrungen (und konkreten Aussagen dazu), dass Alfterer Kinder an den begehrten Schulen in Bornheim und Bonn schlechtere Chancen haben, einen Platz zu erhalten.
So haben 2005 über 32 % der durch die Fragebogenaktion erfassten Schüler (Rücklauf 69 %) in Alfter und Oedekoven eine Ablehnung erhalten. 2006 (Rücklauf 50 %) sank dieser Anteil zwar auf 10 %, allerdings gaben 31 % der Eltern an, dass taktische Erwägungen sie zur Abgabe des Anmeldescheins an einer Schule bewogen haben, die nicht die eigentliche Wunschschule war.
2007 haben trotz erkennbarem taktischen Wahlverhalten noch 22% der erfassten Alfterer Schüler eine Absage erhalten und mussten sich mit ihren Eltern auf die oftmals sehr belastende Suche nach einer Alternative machen, die dann in meisten Fällen nicht mal der gewünschten Schulform entsprach (Schulwahlfreiheit?).
 


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN


Artikel 26

(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.



Landesverfassung NRW

Artikel 8

(1) ... Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

NRW Schulgesetz


§ 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung

(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg.



§ 78 Schulträger der öffentlichen Schulen

(5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.

§ 80 Schulentwicklungsplanung

(2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können.

(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt

1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klasse pro Jahrgang) und Schulstandorten,

2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,

3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten.

(6) Im Rahme eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.



§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen
(1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs.2 Nr. 3) gebildet werden können.



Verordnung zu § 93 Schulgesetz Abs. 2
§ 6 Klassenbildungswerte

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten.
(4) In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30.



§ 82 Mindestgröße von Schulen

(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 nr.3 bestimmten Klassengrößen.

(4) Hauptschulen müssen mindesten zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann ...

(7) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben.

(8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich.



Errichtung, Änderung und Auflösung von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs – RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 6.5.1997

2. Genehmigungsvoraussetzungen
  • Bedürfnis für die Errichtung von Wahlschulen
  • Gewährleistung der Mindestzügigkeit
  • ausreichender und geeigneter Schulraum
  • erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft des Schulträgers
Bedürfnis und Mindestzügigkeit:
Zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots im Gebiet eines Schulträgers ist dafür zu sorgen, dass Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen unter den dafür geltenden Voraussetzungen für alle Kinder, deren Eltern dies wünschen, in zumutbarer Entfernung erreichbar sind.
Für die Feststellung des Bedürfnisses für Wahlschulen sind das Schüleraufkommen und der Wille der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen.


Von einer förmlichen Elternbefragung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn
  • eine für die Mindestzügigkeit hinreichende Nachfrage nach Schulplätzen für eine bestimmte Wahlschule durch Anmeldeüberhänge an bereits bestehenden Schulen über mindestens drei Jahre nachgewiesen ist
oder
  • sich aus der Zahl der Auspendler ein hinreichendes Bedürfnis ergibt
oder
  • gleich ein vorgezogenes Anmeldeverfahren durchgeführt wurde
3. Auflösung von Schulen

3.1 Auflösung von Hauptschulen

Aus der institutionellen Garantie der Hauptschule ... folgt, dass der Bildungsgang der Hauptschule vom Schulträger selbst oder von benachbarten Schulträgern in zumutbarer Entfernung für alle Kinder des Gemeindegebietes vorgehalten werden muss....
Danach muss die Hauptschule grundsätzlich zweizügig gegliedert sein.